Datenschutz & Impressum, AGB

SPA Messebau GmbH

Innungstraße 13 b
D-50354 Hürth

Telefon: +49 (0) 2233 9393144
Telefax: +49 (0) 2233 9393145
Email: info-spamessebau@t-online.de

USt.-ID-Nr. : DE291289794

Steuer-Nr.: 224/5002/3066

Registergericht Köln

Handelsregister Nr.: HRB 78992

Geschäftsführung: Herr LE 

(Dipl. Int. Business Jura)

Datenschutz

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Datenschutzerklärung für die Nutzung von dem Meinungsmeister Homepage bzw. GoLocal Widget

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Umsetzung

Alfahosting | Proffesional Hosting

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Geltungsbereich


1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers und die VOB werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.


2. Die Regelungen dieser Verkaufs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten für Kaufverträge, Werkverträge und Werklieferungsverträge sowie für alle sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, aufgrund derer wir zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen verpflichtet sind. Die Regelungen dieser Verkaufs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen finden insoweit entsprechend Anwendung.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.


§ 2. Angebot, Auftragsannahme, Leistungsumfang


1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend, wenn dies nicht auf dem Angebot andersvermerkt ist. Die darin enthalteten Preise sind bis zur Auftragserteilung frei widerruflich. Nachtragsangebote oder Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, die unverzüglich erfolgen wird.


2. Auf eine unverbindliche Anfrage erhaltenes Angebot sowie die erste Änderung dieses Angebotes oder der Zeichnung sind kostenfrei. Ab zweite Änderung des gewünschten Angebotes oder der Zeichnung werden jeweils Pauschal 119 € inkl. Mehrwertsteuer erhoben. 


3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.


4. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen sind unabhängig davon, ob sie vom Auftraggeber verwendet werden oder nicht, zu honorieren.


5. Nutzt der Auftraggeber einem von SPA Messebau entworfenen Messestand mehrfach und wird SPA Messebau nicht mit dem Auf- und Abbau beauftragt, so werden die weiteren Nutzungsrechte nur gegen eine weitere Vergütung übertragen.


6. Bei Zuwiderhandlung des Auftraggebers gegen Absatz 3 ist SPA Messebau berechtigt, von diesem Schadensersatz in Höhe von 40 % der Auftragssumme zu verlangen.


§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen


1. Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.


2. Sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, sind Rechnungen wie folgt zu bezahlen: 50 % bei Auftragserteilung, spätestens jedoch 4 Wochen vor Messebeginn, 50 % bei Fertigstellung. Skonto oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt.


3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir ohne vorherige Ankündigung berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder weitere, bisher nicht vereinbarte Vorauszahlungen zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn beim Auftraggeber aufgrund einer nach Vertragsschluss eintretenden oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet erscheint. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Scheck des Auftraggebers nicht eingelöst wird, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn betrieben werden, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahren beantragt wird. In all diesen Fällen sind wir auch berechtigt, Bauleistungen wieder abzubauen und dem Auftraggeber nicht zur Verfügung zu stellen. Vereinbarte (Fix-) Termine verlängern sich um den Zeitraum des Zahlungsverzugs und der damit verbundenen Unterbrechung der Fortführung der Arbeiten.


§ 4. Eigentumsvorbehalt


1. Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben im Eigentum der SPA Messebau, bis der Auftraggeber sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung in vollem Umfang erfüllt hat.


2. Im Fall der Veräußerung, Verbindung oder Verarbeitung eines Gegenstands, auf den sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, setzt sich dieser an der dem Auftraggeber daraus resultierenden Entgeltforderung sowie etwaigen Rückgabe- oder Herausgabeansprüchen fort.


§ 5. Erbringung von Leistungen bzw. Lieferung


1. Die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen erfolgt gemäß Vereinbarung, jedoch in der Regel bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Eröffnung der Messe. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen der Ausführung, verlieren vereinbarte Liefertermine ihre Gültigkeit. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht vornimmt oder vereinbarte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht leistet.


2. Wir behalten uns vor, kleine Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit dadurch die Inbetriebnahme des Standes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigt wird.


3. Verzögert sich die Fertigstellung aufgrund von Ereignissen, die SPA Messebau nicht zu vertreten hat, so ist diese berechtigt, wahlweise vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen und die daraus entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.


4. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungen, den genannten Unterlagen, die technisch bedingt sind, oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, sind zulässig, soweit sie mit keinen Qualitätseinbußen verbunden sind, bzw. die Funktionstauglichkeiten nicht beeinträchtigen. Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers nach Auftragserteilung werden berechnet.


§ 6. Abnahme, Rügepflicht


1.Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung zum vereinbarten Zeitpunkt, jedoch bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Eröffnung der Messe. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.


2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung nach Erhalt unverzüglich auf Vollzähligkeit und evtl. Mängel zu überprüfen. Kleine Unterscheide in den Beiztönen von Holzelementen, in der Lackierung von Stahlelementen sowie Unterschiede im Furnierbild von Elementen in Naturholzausführung gelten nicht als Fehler. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Unterschiede innerhalb einer Lieferung auftreten.


3. Die Fertigstellung der Arbeiten bei Werk- und Werklieferungsverträgen wird von uns dem Besteller angezeigt; jede Ingebrauchnahme der von uns ausgeführten Leistungen durch den Besteller nach Anzeige der Fertigstellung außer zur Überprüfung gilt als vorbehaltlose Abnahme. Mit der Anzeige der Fertigstellung wird der Besteller zu einem Abnahmetermin geladen. Bei dem Abnahmetermin wird ein Protokoll über die Abnahme erstellt, in welches sämtliche Mängel aufzunehmen sind. Bleibt der Besteller dem Abnahmetermin unentschuldigt fern, gilt die Abnahme als vorbehaltlos erfolgt.


4. Liegt ein Werk- oder Werklieferungsvertrag vor, bei dem wir auch die Montage durchführen, so sind wir auch dann berechtigt, die für von uns ausgeführte Leistungen vereinbarte Vergütung zu verlangen, wenn eine von uns fertiggestellte jedoch noch nicht abgenommene Leistung vor der Abnahme durch Umstände beschädigt oder zerstört wird, die wir nicht zu vertreten haben.


§ 7. Gewährleistung, Haftung


1. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist der Auftraggeber ausschließlich berechtigt, Nachbesserung oder kostenfreie Ersatzlieferung zu verlangen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.


2. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Mängeln oder sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.


§ 8. Versicherung von vermieteten Gegenständen


1. Falls keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, sind dem Auftraggeber mietweise überlassene Gegenstände von ihm ab 18.00 Uhr des Tages vor Messebeginn bis 07.00 Uhr am Tag nach Messende im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern.


2. Der Auftraggeber übernimmt mit Auftragserteilung die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm mietweise überlassenen Gegenstände über den oben genannten Zeitraum. Der Auftraggeber haftet für den Verlust der Mietgegenstände und für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum daran verursacht worden sind.


§ 9. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht


1. Der Auftraggeber darf gegen Forderungen der SPA Messebau nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


§ 10 Erfüllungsort und Sonstiges


1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.


2. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.In Abhängigkeit vom Auftrag kann für die Erbringung von Leistungen auch ein abweichender Erfüllungsort vereinbart werden


3. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISS Anwendung.


4.. Wir sind berechtigt, die ausgeführten Leistungen und den Besteller auf unserer Referenzliste im Internet aufzunehmen, wenn der Besteller dieser Aufnahme nicht ausdrücklich widerspricht.


§ 11. Schlussbestimmungen


Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder der Regelungslücke gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.